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Es gab da ein Gerichtsurteil wo ein Hersteller/Händler für die Lebensdauer eines Getriebes für 259.000km garantieren muss. Ansonsten stellt es einen Sachmangel dar. Somit ist also eine Garantieverlängerung wegen des Getriebes nur rausgeschmissenes Geld.rs4rot hat geschrieben:Moin,
da das Getriebe eine Höchstbelastung von 450nm ausweist und der 2.7HDi bei Vollast 440nm erreicht, ist eine Garantieverlängerung absolut zu empfehlen.
Gruß
Jürgen
DAs HAst du leider verkehrt verstanden.Maverick78 hat geschrieben: Es gab da ein Gerichtsurteil wo ein Hersteller/Händler für die Lebensdauer eines Getriebes für 259.000km garantieren muss. Ansonsten stellt es einen Sachmangel dar. Somit ist also eine Garantieverlängerung wegen des Getriebes nur rausgeschmissenes Geld.
http://verbraucherrecht.blogg.de/eintrag.php?id=720
EDIT: Es sind sogar schon mehrere Urteile
LOL ja, das ist ein ...klein wenig...falsch verstanden worden...macht ja nix, man lernt ja sein leben lang.Maverick78 hat geschrieben:Es gab da ein Gerichtsurteil wo ein Hersteller/Händler für die Lebensdauer eines Getriebes für 259.000km garantieren muss. Ansonsten stellt es einen Sachmangel dar. Somit ist also eine Garantieverlängerung wegen des Getriebes nur rausgeschmissenes Geld.rs4rot hat geschrieben:Moin,
da das Getriebe eine Höchstbelastung von 450nm ausweist und der 2.7HDi bei Vollast 440nm erreicht, ist eine Garantieverlängerung absolut zu empfehlen.
Gruß
Jürgen
http://verbraucherrecht.blogg.de/eintrag.php?id=720
EDIT: Es sind sogar schon mehrere Urteile
Falsch, deswegen heißt es "nachträgliche Geltendmachung von Gewährleistungsrechten"Markus@ hat geschrieben: In diesem Fall bezogen sich die 259.000 km als Durchschnittliche Haltbarkeit von einem Getriebe und darauf , daß man bei 82Tkm noch keinen Verschleiß, sondern einen Sachmangel hatte.
Wenn die Gewährleistung vorbei ist hast du Pech gehabt. Dann kannst du nur auf Kulanz hoffen. Auch wenn daß Getriebe erst 10km drauf hat.
Demnach wird angenommen das während der Garantie/Gewährleistung dieser Mangel bereits bestand, da ein vorzeitiger Verschleiß vorliegt, somit ein Fall von Sachmängelhaftung nach Ablauf der Gewährleistung.Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die üblicherweise zu erwartende Fahrleistung eines derartigen Getriebes bei 259.000 km liegt, kam als Ursache des Getriebeschadens nur vorzeitiger übermäßiger Verschleiß in Frage, der im Gegensatz zu normalem Verschleiß einen Sachmangel darstellt. Zwar konnte, weil das schadhafte Getriebe nicht mehr auffindbar war, nicht geklärt werden, ob bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger die Anlage für einen vorzeitigen Verschleißschaden vorgelegen hat. Für diesen Fall greift jedoch bei einem Verbrauchsgüterkauf nach § 476 BGB zugunsten des Käufers die Vermutung ein, dass ein innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang zu Tage getretener Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war.