Anspruch und Wirklichkeit bei der Polizei
Verfasst: Fr 30.10.09 08:33
Gestern wurde mir folgender Sachverhalt zugetragen (Beschuldigter ist mir persönlich bekannt):
Aussage der Polizei:
Fahrer fuhr mit stark überhöhter Geschwindigkeit unter Missachtung des Sicherheitsabstandes. Mit den Vorwürfen konfrontiert, zeigte sich der Fahrer in jeglicher Hinsicht uneinsichtig, eine Anordnung zur Überprüfung der grundlegenden Verkehrstauglichkeit wurde an das zuständige Straßenverkehrsamt weitergeleitet.
Urteil des Gerichtes.
1. Eine Geschwindigkeitsübertretung konnte Mangels Beweisen (fehlerhafte Handhabung der Messgeräte) nicht festgestellt werden.
2. Die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes ist nach Auswertung des Bildmateriales (Video) vom Angeklagten nicht zu verantworten, da andere Verkehrsteilnehmer ihn zur Unterschreitung des Sicherheitsabstandes zwangen und der Angeklagte diesen unverzüglich wiederherzustellen versuchte.
3. Die Anordnung zur Überprüfung der Verkehrstauglichkeit durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung oder ähnlichem ist rechtswidrig, da das Gericht es als bewiesen betrachtet, dass der Angeklagte lediglich von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gebrauch machte.
Der Angeklagte wird in allen Punkten der Anklage freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft ist damit bauftragt gegen die als Zeugen geladenen Polizeimeister XYZ und Polizeihauptmeiser ABC wegen Verstoß gegen §§ 339, 344 bzw. 345 sowie 240 Abs. 4 Nr. 3 StGB ein Ermittlungsverfahren einzuleiten [es handelt sich hierbei um die Straftaten der Rechtsbeugung, Verfolgung bzw. Vollstreckung gegen Unschuldige und Nötigung unter Missbrauch der Amtsbefugnisse oder der -stellung].
(frei zitiert nach den entsprechenden Dokumenten)
Da kanns einem schon echt anders werden... was manche Polizisten so glauben zu sehen...
Aussage der Polizei:
Fahrer fuhr mit stark überhöhter Geschwindigkeit unter Missachtung des Sicherheitsabstandes. Mit den Vorwürfen konfrontiert, zeigte sich der Fahrer in jeglicher Hinsicht uneinsichtig, eine Anordnung zur Überprüfung der grundlegenden Verkehrstauglichkeit wurde an das zuständige Straßenverkehrsamt weitergeleitet.
Urteil des Gerichtes.
1. Eine Geschwindigkeitsübertretung konnte Mangels Beweisen (fehlerhafte Handhabung der Messgeräte) nicht festgestellt werden.
2. Die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes ist nach Auswertung des Bildmateriales (Video) vom Angeklagten nicht zu verantworten, da andere Verkehrsteilnehmer ihn zur Unterschreitung des Sicherheitsabstandes zwangen und der Angeklagte diesen unverzüglich wiederherzustellen versuchte.
3. Die Anordnung zur Überprüfung der Verkehrstauglichkeit durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung oder ähnlichem ist rechtswidrig, da das Gericht es als bewiesen betrachtet, dass der Angeklagte lediglich von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gebrauch machte.
Der Angeklagte wird in allen Punkten der Anklage freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft ist damit bauftragt gegen die als Zeugen geladenen Polizeimeister XYZ und Polizeihauptmeiser ABC wegen Verstoß gegen §§ 339, 344 bzw. 345 sowie 240 Abs. 4 Nr. 3 StGB ein Ermittlungsverfahren einzuleiten [es handelt sich hierbei um die Straftaten der Rechtsbeugung, Verfolgung bzw. Vollstreckung gegen Unschuldige und Nötigung unter Missbrauch der Amtsbefugnisse oder der -stellung].
(frei zitiert nach den entsprechenden Dokumenten)
Da kanns einem schon echt anders werden... was manche Polizisten so glauben zu sehen...