Rechtsfrage

Ihr habt Probleme mit anderen Marken? Oder mit Sachen, die nicht euren Löwen betreffen? Dann ist das genau die richtige Schublade für euch.
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Timon
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Re: Rechtsfrage

Beitrag von Timon » Mi 24.12.08 07:41

Moin,

auch, wenn es unhöflich ist, rede nicht mehr mit ihm. Man kann solche Schreiben auch sammeln und Anwälte finden immer was.

Lass seinen Anwalt reden und gut ist. Für 6 EUR Streitwert wird aber, wie die anderen schon sagten, nichts kommen. Reagiere nur noch, wenn die Staatsanwaltschaft was will.

Und bitte, das heißt Paket (ohne c) :D
Ach ja, noch eine Bitte, nenne das Teil nicht Paket, das würde ich schon als ersten Fehler in den Mails bezeichnen. Es ist beförderungs- und versicherungstechnisch ein Päckchen, also eine unversicherte Beförderung. Wenn weg, dann weg. Auch wenn wir ein Päckchen im Sprachgebrauch als Paket bezeichnen, es bleibt ein Päckchen.

Gruß
Frank
Citroen C8, Diesel, 107PS, Automatik: Bild

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Dirk@205
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Re: Rechtsfrage

Beitrag von Dirk@205 » Mi 24.12.08 12:43

Das (Ars.....h)!!! in seiner Bewertung halte ich für eine veritable Beleidigung, egal ob er durch die Punkte ein fehlendes"c" oder "chloc" andeuten will.
Hast du das schon an Ebay gemeldet? Vergleichbares (da wurde ich als "Lügner" bezeichnet) hab ich, wie gesagt, binnen weniger Tage aus meinem Bewertungsprofil raus gehabt.

Ich würde die Mail des Kollegen nun zum Anlass nehmen, im freundlich und deutlich zu erklären, dass ich mich nicht öffentlich beleidigen lasse. Und dass ich polizeilich Strafanzeige wegen Beleidigung erstatten werde, sollte er die Entfernung der Passage nicht binnen 14 Tagen veranlassen.

Man kann ja Meinungsverschiedenheiten haben, und Bewertungen dürfen auch gern hart und ehrlich sein. Aber wenn er das tatsächlich für normal und angemessen hält, finde ich es angemessen, wenn ihm mal jemand zeigt, dass sein Betragen weder das eine noch das andere ist. Ich würde das "pädagogisches Eingreifen" nennen, der Mensch braucht offensichtlich Nachhilfe im Bereich des sozialen Umgangs.

Grüße,
Dirk

mikewaldorf
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Re: Rechtsfrage

Beitrag von mikewaldorf » Mi 24.12.08 15:13

Leider wird sich auch für 6 € ein Anwalt finden lassen, der dann schön noch seine Gebühren draufhaut. Weise den Herrn einfach auf § 447 BGB hin (Gefahrenübergang beim Versendungskauf).

Zur Not, lass ihn Dich doch verklagen. Der Prozess findet dann bei dem dir am nächsten liegenden Amtsgericht statt. Nimm dir dann ruhig einen Anwalt, notfalls musst du evtl. noch eine eidestattliche Versicherung ablegen, dass Du das versendet hast, der Herr freut sich dann bestimmt über die Kosten, die IHM auferlegt werden. (Meine Meinung, keine Rechtsberatung ;-) )

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obelix
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Re: Rechtsfrage

Beitrag von obelix » Mi 24.12.08 15:42

mikewaldorf hat geschrieben:Leider wird sich auch für 6 € ein Anwalt finden lassen, der dann schön noch seine Gebühren draufhaut. Weise den Herrn einfach auf § 447 BGB hin (Gefahrenübergang beim Versendungskauf).

Zur Not, lass ihn Dich doch verklagen. Der Prozess findet dann bei dem dir am nächsten liegenden Amtsgericht statt. Nimm dir dann ruhig einen Anwalt, notfalls musst du evtl. noch eine eidestattliche Versicherung ablegen, dass Du das versendet hast, der Herr freut sich dann bestimmt über die Kosten, die IHM auferlegt werden. (Meine Meinung, keine Rechtsberatung ;-) )
Ich würde als erstes alle fakten zusammentragen, z.b. auch die ebay-bewertung als pdf sichern. schau auch seine anderen bewertungen an, und speicher dir evtl. interessante ab. das st zwar in deinem fall nicht relevant, hilft aber u.u. das bild abzurunden.

schreibe ihm immer höflich und lass dein bedauern erkennen und bring zum ausdruck, das du, wenn er nur anders eragiert hätte und dich nicht öffentlich beleidigt hätte und per mail bedroht durchaus vergleichsbereit gewesen wärest - nicht direkt aussprechen sondern nur durchblicken lassen
sollte er dann tatsächlich zum anwalt rennen und der das allen ernstes ans gericht bringen wollen kannst du die gesicherte dokument und den schriftberkehr zum gericht als stellungnahme einreichen. danach wird jeder vernünftige richter das ding wegen nichtigkeit abschmettern und dem beantragenden anwalt den kopp waschen, weil sein kunde ja von anfang an agressiv war und in keinster weise gesprächsbereit:-)

ich hab mit einer firma dieses prozedere durch und der richter hat denen wohl ziemlich eindeutig klar gemacht, dass sie, für den fall, dass sie das weiter verfolgen, mit ner deftigen kopfnuss rechnen dürften *gg*

gruss

obelix
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Re: Rechtsfrage

Beitrag von schissche » Mi 24.12.08 20:46

na sieh mal einer

auch er hat schon ne negativ bewertung die mich nicht sonderlich überrascht:

Vorsicht verkauft auf Ebay seinen Schrott! Bei Verhandlungen Rotzfrech


...frohes Fest noch :D

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Re: Rechtsfrage

Beitrag von pOtH » Do 25.12.08 09:48

§447 ist m.M. nach die falsche hausnummer, da er an den K gesendet hat u. nicht
auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort
.
§446 trifft es da eher
§ 446
Gefahr- und Lastenübergang

Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
schissche hat geschrieben: ICH back geschrieben:
Mit meiner lieben guten Quittung kann ich das Beweisen das ich das Packet versendet hab!
Du unterstellts mir grade Diebstahl das is dir schon klar?!
du kannst beweisen das du ein päckchen versendet hast, du kannst mit der quittung jedoch nicht beweisen das du ein päckchen an ihn versendet hast!

da es keinen zeugen (außer dir selbst) für das versenden gibt, könnte der K hier sogar bei gericht recht bekommen - vorausgesetzt er lässt es soweit kommen!

mikewaldorf
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Re: Rechtsfrage

Beitrag von mikewaldorf » Do 25.12.08 22:07

pOtH hat geschrieben:§447 ist m.M. nach die falsche hausnummer, da er an den K gesendet hat u. nicht
auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort
.
§446 trifft es da eher
§ 446
Gefahr- und Lastenübergang

Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
§ 447 BGB ist garantiert die richtige Hausnummer. Und dies auch gerade weil es sich um eine typische Schickschuld handelt. Erfüllungsort ergibt sich aus § 269 BGB.

Der 446 bezieht sich nicht auf den Versendungskauf, sondern auf die direkte Übergabe oder Surrogaten dieser.

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