Nee, das ist Quatsch - und leider liest man aktuell diesbezüglich extrem viel Müll im Web.
Anlass für das Gerichtsverfashren war ja eine "nicht anlassbezogene und versteckte" Video-Überwachung der Polizei von einer Autobahnbrücke aus, sprich die Polizei hatte etliche Minuten Bildmaterial gefilmt, und erst
anschließend ausgewertet, welches von den vorbeifahrenden Fahrzeugen zu schnell war.
Hierbei wurden natürlich auch unzählige andere Fahrzeuge gefilmt, die nicht zu schnell waren - was auch nicht rechtmäßig ist.
Genau DAS wurde jetzt untersagt, sprich: Es darf nicht einfach so versteckt ein paar Stunden gefimt werden, um im Nachhinein zu schauen, was es da zu holen gibt.
Blitzer etc., die aufgrund von Kontaktschleifen, Radar- oder Lasersystemen nur
anlassbezogen ein Bild machen, sind davon nicht betroffen.

Sprich die Aufnahmen passieren ja erst, wenn ein Verstoß tatsächlich gerade festgestellt worden ist.
Anders kann es bezüglich der "normalen anlassbezogenen" Blitzeraufnahmen ja auch gar nicht sein, da wir hier in Deutschland keine Halterhaftung haben, was Geschwindigkeits- und Rotlichtverstöße angeht. Sprich, die Ordnungsbehörde muss beweisen können, WER gefahren ist - und das geht halt nur mit einem Bild.
Aber wie gesagt: Rechtmäßig ist das Aufnehmen eines Bildes nur dann, wenn es anlassbezogen ist, sprich durch direkt vorangegangener Messung oder durch eine Kontaktschleife ausgelöst wurde.
Hier ist ein vernünftiger Artikel dazu zu finden:
http://www.zeit.de/online/2009/35/bunde ... okontrolle
Gruß, Jan