Seite 1 von 1
TÜV und Ab,-Anmeldung
Verfasst: So 16.03.08 12:23
von patrickkollar
hallo zusammen
mein P306 hat letzte Woche einen Motorschaden erlitten
habe meine ASU im Februar bekommen wollte aber noch letzte Woche zur Hauptuntersuchung fahren!
einen Tag davor hat sich aber mein Motor verabschiedet
wie sieht s denn jetzt weiter aus, wenn ich ihn abmelde, um ihn einen neuen Motor einzupflanzen!?!?!!?
hab im Moment sehr wenig Zeit dazu
ihn würde ich vielleicht wieder im Sommer anmelden wollen, wenn der neue Motor drin ist
bekomm ich ihn nur mit der ASU-Bescheinigung angemeldet?
es fehlt die HU

Keine HU, keine Zulassung...
Verfasst: So 16.03.08 12:29
von miraculix
Hi,
das Problem habe ich auch öfters...
Ohne HU bekommst du keine Zulassung ( zumindest bei uns in Memmingen ).
Ruf doch mal auf deiner zuständigen Zulassungsstelle an, vielleicht sind die da kulanter wie die Bayern...
Oder: rote Nummer besorgen, zum Tüv fahren und dann zulassen...
So denn,
Miraculix
Re: TÜV und Ab,-Anmeldung
Verfasst: So 16.03.08 13:19
von baguette
Die Fahrt vom Stellplatz zum Tüv und zur Zulassungsstelle darf man meines Wissens auch mit ungestempeltem Kennzeichen machen.
Ruf mal an bei Amt und Versicherung wegen Details, aber ich glaub, zumindest die Lauferei für rote Nummern kann man sich sparen.
Also: Motor einbauen, zum Tüv, Zulassen (in der Reihenfolge) wird gehen.
Grüße,
b.
Re: TÜV und Ab,-Anmeldung
Verfasst: So 16.03.08 13:22
von TH206
Hi du darf auch ohne Zulassung nur mit Doppelkarte der Versicherung zum TüV. Ich hatte das selbe Problem mit meinem Motorrad. Tüv war abgelaufen und ich wollte Sie Zulassen. War dann bei der Polizei und beim Tüv und die meinten: "Der Weg zum TüV und zur Zulassungsstelle seien auch ohne Zulassung des Fahrzeuges möglich, vorraus gesetzt das Versicherungsschutz für das Fahrzeug besteht (Doppelkarte+Fahrzeugbrief mitführen).
Ich hoffe ich konnte dir helfen.
Grüße Thomas
Re: TÜV und Ab,-Anmeldung
Verfasst: So 16.03.08 15:58
von pOtH
StVZO §19 absatz 5
Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen zu führen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt.
http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo/__19.html
beim tüv nord wird es "mal grob umrissen"
http://www.tuev-nord.de/22177.asp
Re: TÜV und Ab,-Anmeldung
Verfasst: So 16.03.08 23:08
von XenonShock
ALso ich hab das Öfter ich darf mit den Ungestempelten Schildern zum TÜv udn Zulassung Fahren.