1. Mobile Haltverbotsbeschilderung OHNE Zeitzusatz ist UNGÜLTIG. Es müsste mindestens ein "ab Datum..." oder "am Datum..." als Zusatzzeichen unter dem Haltverbot hängen.
wenn es ein öfftl. Parkplatz ist sind Halteverbotsschilder immer unzulässig, da Halteverbote nur auf Fahrbahnen gelten.
Und auf Privatparkplätzen(oder besser auf Parkplätzen "denen der Besitzer des Parkhauses der Kanzlei Rechte eingeräumt hat, einen Kundenparkplatz drauszumachen" /
würd ich jetz mal so nennen) dürfte man so ein amtliches Schild max. mit behördliche Genehmigung aufstellen, sonst könnte man es ggfs. als Amtsanmaßung auslegen. Und wie bereits gesagt, selbst wenn, er steht außerhalb des Verbotes.
Auch wenn es sich um ein "öffentliches" Parkhaus handelt und so die StVO mit Billigung des Betreibers gelten KANN, muss man aber davon ausgehen, dass dies in der Regel nicht der Fall ist und es sich so nicht um öffentlichen Verkehrsraum nach Maßgabe der StVO handelt. Wenn die StVO nicht gilt, ist StVO-Beschilderung nicht zulässig (da sie wie gesagt jeweils angeordnet/genehmigt werden muss. Ohne Anordnung der Straßenverkehrsbehörde darf KEINE (mobile) Beschilderung aufgestellt werden.)
wenn das Parkhaus für jedermann zugängig ist und ein öfftl. Verkehr stattfindet, würde ich sagen es ist öfftl. Verkersraum(VR), somit gilt die StVO.
Der Besitzer(wenn Privat) kann natürlich zusätzliche Regeln festlegen (Hausordnung, Gebühren etc.) Er kann mMn auch Parkplätze vermieten, also bestimmten Leuten Rechte einräumen u.A. wer den Parkplatz dann nutzen darf.
Somit muss durch ein Schild der Parkplatz eindeutig als solcher gekennzeichent werden(zb nur für Kd. Kanzlei xY).
Öffentlicher Verkehrsraum richtet sich nicht nach den Eigentumsverhältnissen, sondern nur nach der freien Benutzbarkeit/Zugang/stillschweigende Duldung/für jedermann richtet, was beim Parkhaus(beim reinfahren, wenn niemand kontrolliert wer reindarf) ja der Fall ist.
Und wenn dann die Rechte z.B. an dem Parkplatz vom Besitzer des Parkhausens auf die Kanzlei abgetreten wurden und die dann einen einen Kundenparkplatz drausmacht(Erlaubnis durch Parkhausbesitzer eingeräumt, kann er auch abschleppen lassen. Das wäre dann ggfs. eine Besitzstörung bzw. verbotene Eigenmacht durch den Nutzer die verfolgt werden könnte.(mMn aber nur den Fahrer nicht den Halter, im Zweifel weis man halt nicht mehr wer gefaren ist)
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1
Also meine bescheiden Meinung:
>>> Diese Parkplätze müssten natürlich entsprechend gekennzeichnet sein, als Kundenparkplatz und Sie müssten der Kanzlei gehören
>>>
oder vom Besitzer des Parkhauses müssen Rechte eingeräumt worden sein, dort den Kundenparkplatz draus zu machen.
>>> Dann ist dass soweit ich das sehe korrekt und das Recht könnte durchgesetz werden, sollte ein "Nichtkunde" dort parken
Und ob wie in deisem Fall ein "reserviert für Kanzlei" ausreicht um das kenntlich zu machen, ist fragwürdig, Tendenz eher nein.
Aber dein 307 steh ja nicht auf dem Parkplatz mit dem Schild (wenn da sonst nix dabeisteht) und das Halteverbotsschild ist wie gesagt eh net zulässig.
stimme also zu, da kann eig. net viel kommen außer ein böser Brief vlt. ,mit "du, du, du, du pöser Pursche"
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ach ja wg. dem Halter rausfinden
Ne Halterauskunft geht prinzipiell wenn Ansprüche durchzusetzen oder abzuwehren sind.
siehe hier:
https://www.verwaltungsservice.bayern.d ... 1078670699
http://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__39.html
Dies ist aber Gebührenbehaftet. 5€ ca.
weitere Meinungen dazu?
Grüße und G8