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von kiwi3000 » Do 20.10.05 15:41
Herr,
lass es Hirn vom Himmel regnen.
Tschuldigung aber ich musste das mal so deutlich sagen. Was ich hier gelesen habe schlägt, glaube ich, allen Fässern den Boden aus. Dieses Forum ist ein schlüssiger Beweis dafür, dass wir uns auf dem Weg in eine Informationsgesellschft befinden, aber keinesfalls auf dem Weg in eine Wissensgesellschaft.
Jeder Eingriff in die Rechte eines Bürgers/Grundrechtsträgers (auch Polizeibeamte gehören dazu) bedarf einer gesetzlichen Normierung. Für den Bereich des Kontrolle der Verkehrtauglichkeit und -tüchtigkeit -ohne konkreten Anfangsverdacht, wie bei der Kontrolle des Verbandskastens- ist dies nicht die StPO oder der das HSOG o. OWiG sondern
§ 36 Abs. 5 StVO:
Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann der Beamte auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte geben. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.
§ 44 Abs. 2 StVO:
Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzug kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.
Für die Kontrolle von Fahrzeugen der öffentlichen Verwaltung (auch Polizei) gilt der verfassungsungmäßige Grundsdatz der "Selbstkontrolle der Verwaltung". D.h. die Polizei ist ohne konkreten Gefahrenverdacht nicht befugt Fahrzeuge anderer Verw. zu kontrollieren. Anders herum heißt das auch, dass z.B. die Bundepolizei nicht die Landespolizei und umgedreht kontrollieren darf.
Da wir ja in einem Rechtsstaat leben und jeder sein gutes Recht kennt (oder eher glaubt, es zu kennen , wie hier eindrucksvoll bewiesen *fg*), ist es aber erforderlich, dass nicht jeder die Vollstreckung seines Rechts (auch des vermeintlichen) selbst in die Hand nimmt. Ausnahmen gibt es nur wenige in bes. Situtationen (z.B. das Festnahmerecht auf frischer Tat). Daher gibt es das Gewaltmonopol des Staates. D.h. die Kontrolle (anhalten, Fahrzeug öffen lassen und was sonst noch so dazu gehört darf gerade eben nicht durch jedermann sondern nur durch die Vollstreckungsorgane des Staates ( POOOOLLLIZEI) ausgeübt werden.
Es sei denn es ist gesetzlich etwas anderes bestimmt.
Ich wäre sehr interessiert, zu hören, wo dies sein soll. Mir ist nämlich der Gleichen trotz einiger Kenntnis der Materie nichts auch nur Annäherndes bekannt.
Zum Verständnis: Anders liegt der Fall bei einer festgestellten Gesetzesverletzung durch Polizei (-beamte). Das defekte Rücklicht der Polizei kann natürlich durch den Peugot-Fahrer bei der "Bußgeldbehörde" zur Anzeige gebracht werden.
Ich hoffe den sehr ,sehr, sehr interessanten, aber vor allen Dingen, gefährlichen Thesen, die ich hier gelesen habe, ein wenig die Grundlage entzogen zu haben und zum allgemeinen Verständnis beigetragen zu haben.
Für meine unflätigen Äußerungen entschuldige ich mich nochmals, aber das fand ich schon alles ziemlich heftig.
Da blutet einem schon das Polizei B E A M T E N-Herz.
Cu
Kiwi